Hallo an Rhein und Ruhr !
anbei der aktuelle Stand durch die Ausschüsse Bundesrat und die aktuelle Medienmitteilung der vier Verbände.
Damit dürfte die 26. Feb. Sitzung des Bundesrats nicht mehr spannend werden. Mit dem Kompromiss können die Verbände „leben“, zumal
Eine II. LSV bis Nov. 2016 ja im Bundesrat vorliegen muss und diese breiter diskutiert und beeinflusst werden dürfte.
Der BSM hat das bereits auf der Webseite. http://www.bsm-ev.de/news/889-br-aendert-lsv
LEMnet.eu dürfte nachher folgen.
Beste Grüsse Andreas
Andreas-Michael Reinhardt, Präsident
LEMnet Europe e.V. – Europäischer Verein zur neutralen Information über europäische und internationale Infrastruktur für alle Elektrofahrzeuge. Gemeinnützigkeit anerkannt.
Fax: +49 18050 20252098; E-Mail: andreas-michael.reinhardt@lemnet.eu oder art@art-reinhardt.de Tel . 0151 156 38 794 oder 03677- 64 29-0 Sitz: Albert-Einstein-Straße 3, D-98693 Ilmenau.
Ladeinfrastruktur: Mindestanforderungen statt Kleinteiligkeit und Ausgrenzung. BUNDESRAT formuliert wichtige Ergänzungen zur Ladesäulenverordnung und weist die Richtung.
- LSV-Änderung durch Bundesrat: Wir begrüssen den Kompromissvorschlag.
“Wir begrüssen den Kompromissvorschlag des Bundesrats in Sachen Ladesäulenverordnung. Die elektromobile Ladeinfrastruktur in Deutschland kann sich gemäß den bekannten Anforderungen der Elektrofahrzeug- Fahrerinnen und – Fahrer nunmehr zukunftsfähiger entfalten. Die Betreiber von Stromtankstellen dürfen auf klare Regeln hoffen“, heisst es in einer gemeinsamen Verbände- Stellungnahme, welche heute LEMnet-Europe e.V. und deren Präsident, Andreas-Michael Reinhardt, in Berlin veröffentlichten, zugleich im Namen von BSM, P+C und TFF.
- Ausschüsse Bundesrat haben 16:01 Änderungen der LSV beschlossen
Die Medienstellungnahme folgte unmittelbar nach öffentlicher Vorlage der Bundesrat- Drucksache, welche die Länderbeschlüsse in den Ausschuss-Sitzungen vom 10.-11. Feb.2016 in Berlin festhalten und am 16. Feb. veröffentlicht wurden.
- Ja zur Standardisierung von Ladesteckern – aber auch Ja zur Vielfalt und Marktorientierung
Es heisst in der Stellungnahme seitens LEMnet Europe und der beteiligten Verbände Bundesverband Solare Mobilität e.V., Park+Charge e.V., TFF-Tesla Fahrer und Freunde e.V weiter:
„Sollte der Bundesrat den Empfehlungen seiner drei Fachausschüsse am 26. Februar folgen, womit bei 16:01 Stimmen in den Ausschüssen gerechnet werden darf, dann hat die Ausbreitung der Ladeinfrastruktur in Deutschland jetzt eine reelle Chance, sich gem. den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/94/EU vom 22.102014 zu entwickeln und zugleich bei aller angemessenen Standardisierung von Ladesteckern bzw. – Konnektoren Vielfalt und Marktorientierung auch in Deutschland sicherzustellen. Das nutzt den heutigen Elektromobilisten mit ihren unterschiedlichsten Lade- Steckern und – Bedarfen. Ebenso bringt das aber auch die Ausbreitung und Installation von Ladesäulen insgesamt im öffentlichen Raum voran, sofern, wie angekündigt – in 2016 – sämtliche rechtlichen Voraussetzungen zum Ausbau weiterer neuer 15.000 – Ladesäulen im öffentlichen Bereich geschaffen werden können. Der Bundesrat hat dem Bund aufgegeben, die bereits angekündigte II. Ladesäulenverordnung bis zum 18. November 2016 zur Beschlussfassung der Länderkammer vorzulegen. Wir danken dem Bundesrat für seinen konstruktiven Änderungsvorschlag zur LSV. Zugleich hoffen wir, daß die II. Verordnung durch den BMWi im Sinne einer konsensfähigen und an der EU-Richtlinie eng orientierten Rahmenvereinbarung alsbald vorgestellt und diskutiert wird.“
- Öffentliche Kritik der Verbände zeitigt Wirkung
„Bekanntlich hatten sich die Verbände Bundesverband Solare Mobilität e.V. (www.bsm-ev.de ), LEMnet Europe e.V. (www.lemnet.org ), Park+Charge e.V. (www.park-charge.de ) TFF- Tesla Fahrer und Freunde e.V. (http://www.tff-ev.de)
in den letzten Monaten gegenüber den 16 Bundesländern breit und öffentlich engagiert gegen den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) erarbeiteten Entwurf einer Ladesäulenverordnung (LSV). Nachdem der BMWi auf die Änderungsvorschläge an seinem Referentenentwurf im 1. Quartal 2015 nicht eingegangen war, hatten sich unsere Verbände an die Länder und den Bundesrat gewandt, um der Verabschiedung der LSV in der vorliegenden Form durch den Bundesrat entgegen zu wirken. Die Verordnung ist bekanntlich zustimmungspflichtig. Die Länder waren konstruktiv. Danke!“, sagte bsm- Vorsitzender Thomic Ruschmeyer, zugleich auch im Namen seiner Kollegen. “In diesem Zusammenhang wurde durch die Verbände auch eine Online-Petition aufgesetzt, welche inzwischen von mehr als 2.300 Bürgerinnen und Bürgern gezeichnet wurde und den Vertretern der Länder bekannt ist. Die Unterschriftenliste wird zum 26. Februar nunmehr übergeben werden an den amtierenden Bundesratspräsidenten“, sagte TTF- Vorsitzende Eberhard Mayer. „Ein Dankeschön sagen wir allen Mitzeichnern der Online-Petition und den Engagierten, welche unermüdlich seit mehr als ein Jahr im Gespräch mit Freunden, Kollegen und der Politik für unsere Sichtweise geworben und sich für eine Veränderung der LSV eingesetzt haben. Mit dem Kompromiss können wir leben und hoffen auf eine ausgewogene LSV II bis zum 18. November 2016“ heisst es abschließend seitens des P+C-Vorsitzenden Patrick Zankl, auch im Namen seiner Mitsreiter aus den beteiligten Verbänden. gez. Andreas-Michael Reinhardt, Thomic Ruschmeyer (bsm), Patrick Zankl (P+C) und Eberhard Mayer (TFF) LINK: https://secure.avaaz.org/de/petition/Bundesrat_Aenderung_der_BundesratsDrucksache_50715_BMWi_Ladesaeulenverordnung_LSV/?nXuLWjb
ANLAGE / BUNDESRAT- Drucksache 507/1/15
“Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV)
BUNDESRAT entscheidet im Plenum in der 942. Sitzung am 26. Februar 2016
„Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 zweiter Halbsatz – neu – LSV In § 1 sind nach den Wörtern „Ladepunkten für Elektromobile“ die Wörter „und soll um weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden“ einzufügen.
- Zu § 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz LSV In § 2 Nummer 9 ist nach den Wörtern „befahren werden kann;“ der zweite Halbsatz zu streichen.
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen: a) Der Bundesrat erkennt an, dass die von der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU vorgelegte Verordnung wichtige, kurzfristig regelungsbedürftige Punkte umfasst. b) Er ist der Auffassung, dass für einen erfolgreichen Markthochlauf der Elektromobilität in Deutschland eine vollständige ordnungsrechtliche Grundlage für den Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur zielführend ist. Dazu ist die vorgelegte Verordnung ein erster Schritt. Die darin enthaltenen Regelungen sollen unverzüglich, in einem zweiten Schritt, durch Regelungen zu den erforderlichen Standards hinsichtlich Information, Authentifizierung, Zugänglichkeit und Abrechnung ergänzt werden. Dieses von der Bundesregierung vorgesehene zweistufige Regelungsverfahren muss nach Inkrafttreten des ersten Teils der Ladesäulenverordnung (LSV) schon in den nächsten Wochen die Verhandlungen zum zweiten Teil der LSV vorsehen, damit nicht durch inkompatible Authentifizierungs- und Abrechnungssysteme ein Akzeptanzhemmnis auf Seiten der Nutzer aufgebaut wird. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die fehlenden Regelungen in einvernehmlichem Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen und Marktteilnehmern bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung zu regeln.“ Text und Begründung, siehe auch PDF-Anlage bzw. LINK(oben) – zitiert aus Dokument
ENDE
Empfehlungen der Ausschüsse: BUNDESRAT_11FEB_2016_507-1-15